Bei Schockschäden stellt eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung iSd § 823 Abs 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten verursacht wurde. Hat die psychische Beeinträchtigung Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsguts eines nahen Angehörigen idR ausgesetzt sind.