Die einschreitenden Beamten sind nicht verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage sei (was im vorliegenden Fall die Beamten jedoch ohnehin taten) (Hinweis E 28. 1. 2000, 99/02/0374 mwN).
Ra 2022/02/0231