In Anbetracht der vorliegenden konkreten Umstände (Wendemanöver mit einem mehrspurigen Kfz auf einer Autobahn in einem Tunnel im Gegenverkehrsbereich unter Missachtung einer doppelten Sperrlinie) und des Zusammentreffens mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen der StVO, die evidentermaßen der Vermeidung gravierender Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit dienen, ist das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG nicht von der Hand zu weisen.