Da in der Straßenverkehrsordnung der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, besteht ein solcher auch für die - dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien übertragenen - Bewilligungen nach § 82 StVO.
Ra 2020/02/0070
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.