§ 1325 ABGB
Ein Haushaltsführungsschaden gebührt unabhängig von der Einstellung einer Ersatzkraft, somit auch bei Mehranstrengung der verletzten Person, die nicht den Schädiger entlasten soll. Das gilt auch, wenn der Haushaltsführer wesentl mehr Zeit benötigt. Es bedarf dazu freil eines entsprechenden Vorbringens, wenn die Hausarbeit zu bewältigen ist, die verletzte Person dafür aber unfallbedingt Pausen einlegen muss.