Es entspricht der stRsp des VwGH, dass der Beurteilung eines Delikts als fortgesetzt begangen trotz eines engen zeitlichen Zusammenhangs ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraums entgegenstehen kann. Als solches ist etwa eine Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen (vgl etwa VwGH 24. 9. 2010, 2010/02/0155; 16. 6. 2020, Ra 2020/02/0099, mwN).
Ra 2021/02/0227