Eine Verletzung der Überprüfungspflicht nach § 96 Abs 2 StVO begründete nach der bisherigen Rsp des VfGH (zur zweijährigen Frist) für sich allein noch keine Gesetzwidrigkeit von V, deren Überprüfung unterblieben war. Dementsprechend ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine V für die in § 96 Abs 2 StVO festgelegte Zeit auch dann gesetzlich gedeckt ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung in der Folge wegfallen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Beh solche Umstände vorzeitig angezeigt wurden oder für sie bereits vorher erkennbar waren bzw sie davon Kenntnis haben musste. Diese Rsp kann auch auf die geltende Rechtslage, nach der eine Überprüfungspflicht nicht mehr alle zwei Jahre, sondern "mindestens alle fünf Jahre" vorgesehen ist, übertragen werden.