Der Tatort einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 52 lit a Z 10a StVO muss so umschrieben sein, dass geprüft werden kann, ob er unter den örtlichen Anwendungsbereich einer gehörig kundgemachten V über eine zulässige Höchstgeschwindigkeit fällt (vgl VwGH 25. 2. 2004, 2001/03/0436, mwN).
Ra 2021/02/0158