I. Aus den Urteilen in den Fällen Gradinger und Franz Fischer wird deutlich, dass der Straftatbestand des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO nach Ansicht des EGMR zwar nur einen der Gesichtspunkte nach § 81 Abs 1 Z 2 (nunmehr Abs 2) StGB widerspiegelt, es sich bei diesem Teil aber um den wesentlichen Gesichtspunkt ('aspect') dieses Straftatbestands handelt, sodass sich die Bestimmung des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO und die besonderen Umstände des § 81 Abs 1 Z 2 StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht unterscheiden. Dementsprechend schließt eine Verfolgung oder Bestrafung nach § 81 Abs 1 Z 2 StGB eine neuerliche Beurteilung oder Bestrafung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO aus. Der VwGH schließt sich diesem Ergebnis an. Die strafrechtliche Anklage gem § 88 Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB umfasst die Fakten der Verwaltungsstraftat des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO. Es kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Straftatbestand der Qualifikation nach § 88 Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB den Unrechts- und Schuldgehalt des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO vollständig erschöpft. Somit wäre eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw Verurteilung nach rk beendetem Strafverfahren eine Verletzung des Art 4 7. ZP und damit unzulässig (vgl VwGH 15. 4. 2016, Ra 2015/02/0226).