Eine Probefahrt kann auch mit einem Nebenzweck verbunden werden. Der Charakter einer Probefahrt besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Ist ein solcher Zusammenhang nicht mehr gegeben, wird anzunehmen sein, dass der Hauptzweck "Probefahrt" mehr oder minder zugunsten des "Nebenzwecks" zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann (vgl VwGH 7. 3. 1977, 1631/76; zum funktionellen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Lenkers und den in § 45 Abs 1 zweiter Satz angeführte Zwecken s auch VwGH 30. 9. 1981, 81/03/0085; 28. 10. 1993, 83/02/0035). Die Frage, ob der funktionelle Zusammenhang gegeben oder ob der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren gegangen ist, weil der Hauptzweck der "Probefahrt" zugunsten des "Nebenzwecks" zurücktrat, bestimmt sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls und vermag daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.