Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gem § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl VwGH 7. 9. 2018, Ra 2018/02/0247 mwN).
Ra 2021/02/0032