I. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung, dass im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung während der Probezeit zwingend eine Nachschulung anzuordnen ist (§ 24 Abs 3 Z 1 FSG), zum Ausdruck gebracht, dass der Probeführerscheinbesitzer vor Absolvierung der Nachschulung nicht als verkehrszuverlässig zu betrachten ist. Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme iSv § 24 Abs 3 FSG ist eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit (s VwGH 23. 4. 2002, 2000/11/0184). Wurde eine Nachschulung gem § 24 Abs 3 FSG angeordnet, bedarf es zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der Absolvierung einer Nachschulung. Vor diesem Hintergrund würde die Festsetzung einer erst nach Ablauf der Entziehungsdauer endenden Nachschulungsfrist bedeuten, dass der iS der obenstehenden Ausführungen vor Absolvierung der Nachschulung nicht als verkehrszuverlässig zu erachtende Probeführerscheinbesitzer ungeachtet einer allenfalls noch ausständigen Nachschulung mit Ablauf der Entziehungsdauer erneut lenkberechtigt wäre. Ein derartiges Ergebnis stünde im offenkundigen Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers und der dem FSG immanenten Teleologie, verkehrsunzuverlässige Verkehrsteilnehmer von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen (zu diesem öffentlichen Interesse vgl etwa VwGH 30. 5. 2001, 2001/11/0081).