Soweit die Rev erkennbar auf die Strafbemessungskriterien des VStG bzw des StGB Bezug nimmt, geht dieses Vorbringen von vornherein ins Leere, weil nach der stRsp des VwGH die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat (vgl VwGH 27. 4. 2015, Ra 2015/11/0011 mwN).
Ra 2022/11/0043