Da § 4c Abs 2 FSG 1997, abgesehen von der darin normierten viermonatigen Nachfrist, die Einräumung einer weiteren Frist nicht vorsieht, kommt es auf die Angemessenheit der von der belBeh gesetzten Nachfrist nicht an.
Ra 2022/11/0021
Da § 4c Abs 2 FSG 1997, abgesehen von der darin normierten viermonatigen Nachfrist, die Einräumung einer weiteren Frist nicht vorsieht, kommt es auf die Angemessenheit der von der belBeh gesetzten Nachfrist nicht an.
Ra 2022/11/0021