Es folgt schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 FSG insb die Inbetriebnahme eines Kfz gilt, wenn dabei eine Übertretung gem § 99 Abs 1a StVO begangen wurde. Der Deliktskatalog des § 7 Abs 3 FSG knüpft ganz offenkundig nicht hinsichtlich sämtlicher Tatbestände daran an, dass diese beim Lenken eines Fahrzeugs verwirklicht wurden.
Ra 2021/11/0137