Es bedarf im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (VwGH 25. 2. 2004, 2001/03/0436). Die Umschreibung des Tatorts einer Übertretung des § 18 Abs 1 StVO erfordert eine räumliche Abgrenzung (vgl VwGH 20. 9. 1985, 85/18/0307, wo die Angabe "in Wien [...] auf der Südosttangente vor der Ausfahrt Landstraße" unzureichend war).