Nicht jedes Fahrzeug, das im Rahmen einer wiederkehrenden Begutachtung gem § 57a KFG als mangelhaft beurteilt wird, ist deshalb bereits als Totalschaden einzustufen. Es ist auch nicht - wie der RevWerber offenbar meint - Aufgabe der ASFINAG, der Beh oder des LVwG, unabhängig von der Vorlage eines Totalschadensnachweises iS der Mautordnung eine mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit und somit die Unbrauchbarkeit eines Fahrzeugs aufgrund Abnutzung, Witterungsverhältnissen oder Materialermüdung festzustellen.