Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs 1 lit a StVO sind gem § 99 Abs 3 lit a StVO mit einer Geldstrafe von bis zu € 726,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, weshalb die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 Z 1 VwGG nicht erfüllt sind. Dies gilt allerdings nur für Rev wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG), nicht jedoch für Amtsrevisionen zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung. Amtsrevisionen sind demnach nicht von der "Bagatellgrenze" des § 25a Abs 4 VwGG erfasst und unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich (vgl zB VwGH 27. 9. 2019, Ra 2019/02/0008 Rn 10, mwN).