Es ist darauf zu verweisen, dass nach der stRsp des VwGH (vgl zB 16. 3. 1994, 93/03/0204) bereits das Ingangsetzen des Motors eine vollendete Inbetriebnahme des Fahrzeugs darstellt, und zwar auch dann, wenn das Fahren mit dem Fahrzeug unmöglich ist. Umgekehrt ist auch das Lenken ohne Anwendung von Maschinenkraft möglich (vgl zB VwGH 28. 2. 2003, 2002/02/0192, 0193).
Ra 2022/02/0067