Das VwG verstößt durch die Verwertung der von einer BH übermittelten Daten zu einer einschlägigen Übertretung bei der Vornahme der Strafbemessung nicht gegen das Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nach dem DSG, weil das VwG zur Berücksichtigung einschlägiger Verwaltungsvorstrafen zur Ermittlung der Strafzumessungsgründe im Rahmen des von ihm zu führenden Beschwerdeverfahrens gehalten ist.
Ra 2020/02/0241