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Mündliche Verkündung des Erk ist grundsätzlich zwingend

Judikaturübersicht VerwaltungVwGVGJudikaturGerhard PürstlZVR 2021/70ZVR 2021, 150 Heft 4 v. 23.3.2021

Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erk und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.

Ra 2019/02/0248

Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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