Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erk und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
Ra 2019/02/0248
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.