I. Einerseits kommt den "Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, BMVIT 2006" für sich genommen keine normative Wirkung zu, und andererseits muss davon ausgegangen werden, dass die der Einhaltung des jeweiligen Stands der Wissenschaft verpflichtete FSG-GV (vgl § 8 Abs 6 FSG) gerade nicht zugrunde legt, jedes "Alkoholdelikt von über 1,6 Promille" rechtfertige (wie von den "Leitlinien" vermeint) bereits die "Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos". Im Erk v 20. 9. 2018, Ra 2017/11/0284, legte der VwGH auch unter Hinweis auf § 24 Abs 3 iVm § 26 Abs 2 FSG dar, dass allein eine hohe Alkoholisierung (1,6 Promille Blutalkoholgehalt) noch kein Fehlen der gesundheitlichen Eignung begründet.