Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass ein Honorarkonsul, der - wie der RevWerber - österr Staatsbürger ist, gem Art 71 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl 1969/318, Immunität nur von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf seine in Wahrnehmung seiner Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen genießt, und dass das Lenken eines Kfz grundsätzlich keine Amtshandlung iSd Art 71 darstellt (vgl das hg Erk 14. 3. 2000, 2000/11/0044, sowie das hg Erk 18. 6. 1982, 82/02/0019, auf dessen Entscheidungsgründe gem § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen wird).