Mit dieser V wurden diejenigen Bestimmungen des Kapitels VI RL 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der EU, ABl L 2016/138, 44 v 26. 5. 2016, die die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen regeln, umgesetzt.
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.