Die verordnungserlassende Beh hat das Ermittlungsverfahren jedenfalls vor Erlassung einer V durchzuführen. Ein nachträglich geführtes ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vermag die Gesetzwidrigkeit einer V nicht zu beseitigen. Daher vermag auch die nachträgliche Darlegung der Erforderlichkeit einer V einen Mangel in einem vor der Verordnungserlassung durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht zu sanieren.
V 416/2020