Angesichts der Mitteilung durch die verordnungserlassende Beh, dass kein Verordnungsakt existiere, ist es nicht möglich festzustellen, dass die verordnungserlassende Beh vor Erlassung der angefochtenen V ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, in dem die gem § 43 StVO vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung durchgeführt wurde.
V 55/2021