§§ 1295, 1304 ABGB
Den Pistenhalter treffen bei Fun-Parks besondere Sicherungspflichten: Er muss das Gelände räuml so von der Piste abgrenzen, dass erstens ein angemessener Sturzraum zur Verfügung steht, zweitens eine Gefährdung der Pistenbenützer ausgeschlossen ist und drittens diese nicht unbeabsichtigt in den Fun-Park gelangen können.