§ 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG verlangt vom Zulassungsbesitzer, bei Kfz dafür zu sorgen, dass für Fahrten das im § 102 Abs 10 KFG angeführte Verbandzeug bereitgestellt ist. Da die zitierte Regelung das Bereitstellen von Verbandzeug für Fahrten verlangt, kann diese Pflicht des Zulassungsbesitzers nicht uneingeschränkt gesehen werden. Hier wurde eingewendet, dass das nicht mehr fahrbereite Kfz dem Zeugen auf Privatgrund ausschließlich zur Begutachtung übergeben worden sei. Dazu traf aber das VwG keine Feststellungen. Dieses Vorbringen ist geeignet, den im StrafErk angelasteten Vorwurf einer Übertretung des § 103 Abs 1 Z 2 lit a KFG durch den Zulassungsbesitzer zu entkräften, wenn die Überlassung des Fahrzeugs nicht für Fahrten erfolgte und solche auch nicht vorherzusehen waren.