Der VwGH hat im B v 18. 3. 2015, Ra 2015/11/0016, festgehalten, dass die - im dortigen Fall festgestellten - angekündigten Selbstmordabsichten und der verübte Selbstmordversuch sehr wohl geeignet seien, begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz zu rechtfertigen. Die Rechtsansicht des VwG, eine sich manifestierende Suizidgefährdung, die nicht iZm dem Lenken eines Kfz stehe, könne keinesfalls begründete Bedenken iSd § 24 Abs 4 FSG, nämlich dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitze, begründen, steht sohin in Widerspruch zu dieser Judikatur.