Die Frage, ob im Verfahren betreffend die Erteilung der Lenkberechtigung des RevWerbers (konkret: im Verfahrensstadium der Zulassung zur theoretischen Fahrprüfung) über die Erteilungs- und Zulassungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung (§ 3 Abs 1 Z 3 und § 10 Abs 2 Z 2 FSG) gesondert mit Feststellungsbescheid entschieden werden kann, ist, wie sich aus dem Erk Ra 2015/11/0019 ergibt, angesichts des subsidiären Charakters des Feststellungsbescheids zu verneinen, weil über die Zulassung zur Fahrprüfung (und damit über das Vorliegen ihrer Voraussetzungen) nach dem eindeutigen Wortlaut der letztgenannten Bestimmung von der Führerscheinbehörde eine rechtsgestaltende Entscheidung zu treffen ist.