Entgegen der Ansicht des VwG besteht nach wie vor ein rechtliches Interesse der RevWerberin an einer meritorischen Entscheidung über den Entziehungsbescheid: Aus dem Spruch dieses Bescheids ergibt sich, dass die belBeh, ausgehend vom Mangel der gesundheitlichen Eignung der RevWerberin im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheids, neben der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Verbot der Neuerteilung der Lenkberechtigung bis zur "Feststellung" der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz bzw bis zur "Beibringung eines gem § 8 FSG entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens" durch die RevWerberin verfügt hat. Durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens und die damit einhergehende RK dieses Bescheids stünde dieser Spruch (der mit der hg Judikatur nicht im Einklang steht; vgl VwGH 14. 5. 2020, Ra 2020/11/0014, Rn 14, und die dort zit Vorjudikatur) somit einer (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung entgegen, solange die RevWerberin den genannten Anordnungen dieses Entziehungsbescheids nicht entsprochen hätte.