I. Maßgeblich für eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist lediglich, dass das den Anlass für die Atemluftuntersuchung bietende Verhalten auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gesetzt wurde. Die Qualifikation des Ortes der Aufforderung zur Atemluftprobe ist dagegen nicht entscheidend (vgl VwGH 16. 4. 1997, 96/03/0374).