Die Aufforderung nach § 89a Abs 5 StVO, den Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, einen im letzten Satz des § 89a Abs 2 genannten Gegenstand aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung, zu übernehmen, bezieht sich auf die nach § 89a Abs 2 StVO entfernten Gegenstände, sodass die Rechtmäßigkeit der Entfernung auch zur Voraussetzung für die Übernahmeaufforderung wird.