I. Für die Kundmachung von V über die Festlegung von Kurzparkzonen sieht die StVO besondere Bestimmungen vor, so insb die Kundmachung an den Ein- und Ausfahrten mittels Verkehrszeichen nach § 52 lita Z 13d und Z 13e StVO. Die StVO enthält jedoch keine besonderen Vorgaben für die gemeinsame Kundmachung von V zweier Beh, die eine in sich geschlossene Kurzparkzone vorsehen. Das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Kundmachung schlechthin unzulässig wäre. Vielmehr hat die Rechtmäßigkeit der Kundmachung im Falle des Fehlens einschlägiger einfachgesetzlicher Vorgaben in einer solchen Art zu erfolgen, dass die Adressaten der V Kenntnis erhalten können.