Ein diese Grenzen (600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h) überschreitender Elektroscooter muss ein "Fahrzeug" sein, und zwar - wie sich aus § 2 Abs 1 Z 22 lit d StVO und § 1 Abs 2a KFG ergibt - ein "Kraftfahrzeug".
LVwG-
S-2644/001-2018