Ausgehend davon, dass beim RevWerber unbestritten eine Blutabnahme zur Heilbehandlung im Spital erfolgte, hat eine solche Blutabnahme nach der Judikatur mit einer durch irgendeine Vorschrift des § 5 StVO in verbotener Weise erlangten Blutprobe nichts zu tun. Nach dieser Rsp ist eine aus Gründen der Heilbehandlung erfolgte Blutabnahme samt Auswertung keine unzulässige Verletzung der körperlichen Integrität und fällt auch nicht unter das Verbot des Zwangs zur Selbstbeschuldigung (vgl VwGH 20. 2. 2013, 2012/11/0005, und 20. 4. 2001, 2000/02/0232). Die das Erk des VwGH tragende Annahme, der RevWerber habe ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, ist demnach nicht als rechtswidrig zu erkennen.