Bei der Übertretung des § 19 Abs 7 StVO ist zur Umschreibung der Tat iSd § 44a Z 1 VStG anzuführen, durch welche der in den Absätzen 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des § 19 Abs 7 StVO erfüllte. Es muss sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet, deren Verletzung einen Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO darstellt. Das Tatbild des § 19 Abs 7 StVO ist verwirklicht, wenn der Vorrangberechtigte zur Vermeidung eines Zusammenstoßes jäh bzw rasch bzw stark bzw plötzlich bremsen musste (vgl VwGH 23. 10. 1986, 86/02/0081).