Das LVwG ist davon ausgegangen, das in Rede stehende (Anm: bei der Feuerwehr verwendete) Fahrzeug sei ein solches im öffentlichen Dienst iSd § 26a StVO, und hat sich darauf gestützt, dass das in Rede stehende Fahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet und in ordnungsgemäßer Ausübung des Diensts im Zuge einer Dienstfahrt abgestellt worden sei. Dies allein bedeutet indes noch nicht, dass das Fahrzeug nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit diesen Signalvorrichtungen ausgestattet war, worauf - wie auch § 2 Abs 1 Z 25 und § 26 Abs 1 StVO - jedoch § 26a Abs 1a StVO abstellt. Der Umstand, dass solche Signalvorrichtungen am in Rede stehenden Fahrzeug angebracht waren, bewirkt noch nicht, dass das Fahrzeug zu den Feuerwehrfahrzeugen iSd § 20 Abs 1 lit d KFG zählt, sondern kann eine Folge sein, wenn der Tatbestand des § 20 Abs 1 KFG erfüllt ist. Ebensowenig reicht es aus, dass das Fahrzeug zur Verwendung bei Feuerwehren bestimmt sei, denn § 20 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 28 KFG erfordert, dass ein Fahrzeug nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend dazu bestimmt ist. Andernfalls wäre eine Bewilligung nach § 20 Abs 5 lit a KFG nicht erforderlich und diese Bestimmung überflüssig.