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Fangschuss für ein bei einem Verkehrsunfall verletztes Wild erfolgt nicht hoheitlich

RechtsprechungJudikaturN. N.ZVR 2020/209ZVR 2020, 374 - 376 Heft 11 v. 22.10.2020

§§ 1, 9 Abs 5 AHG; §§ 30 ff Tir JagdG; § 4 Abs 5 StVO

Ein Jagdaufseher handelt nicht hoheitlich als Jagdschutzorgan, wenn er einem bei einem Verkehrsunfall verletzten Wild den Fangschuss gibt, durch den ein an der Unfallstelle anwesender Polizeibeamter einen Gehörschaden erleidet.

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