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Gefahrgutrecht Multilaterale Vereinbarung M325 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 ADR sowie die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR, BGBl III 2020/45, III 2020/62 und III 2020/73

Gesetzgebung und VerwaltungAufsatzGerhard PürstlZVR 2020/154ZVR 2020, 304 Heft 9 v. 31.8.2020

Die in diesen Abschnitten und Unterabschnitten genannten wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen und Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. 3. 2020 und dem 1.

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