I. Soweit der RevWerber in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, es fehle hg Rsp zur Frage, ob eine Strafverfügung die Führerscheinbehörde auch dann "dem Grunde nach bindet, wenn diese auf eine rechtswidrig auf § 14 IG-L iVm § 3 VBA-VO Stmk gestützte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf 100 km/h zurückgeht", berühren diese Bedenken keine vom VwGH iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage, weil damit ein Widerspruch der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung zu den ihr zugrunde liegenden generellen Rechtsnormen geltend gemacht wird, zu dessen Beurteilung aber der VfGH zuständig ist (vgl etwa VwGH 8. 3. 2018, Ra 2018/11/0038 bis 0041, mwN).