§§ 2, 5, 19 Abs 2 EKHG; §§ 1a, 1b EisbG; § 14 BundesbahnG; § 1489 ABGB; Art 4 Rom II-VO
Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug (allenfalls samt Fahrer) einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) - oder einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) - zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG.