§§ 367, 368 ABGB; § 37 Abs 2 KFG; §§ 7a, 13 und 13a ZulassungsstellenV
Der Käufer eines Kfz hat sich durch Einsicht in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes des Veräußerers zu überzeugen. Ergibt sich daraus nicht eindeutig die Berechtigung des Veräußerers, so muss er weitere Nachforschungen anstellen, insb dann, wenn die Umstände nahelegen, dass sein Vertragspartner unredlich sein könnte.