Mit der Schaffung des § 98g StVO und den Änderungen des § 134 Abs 3c und 3d KFG im Zuge der 28. StVO-Nov und der 34. KFG-Nov wurde versucht, eine weitere Möglichkeit zur Ahndung von bestimmten Verwaltungsübertretungen zu implementieren. Neben verfassungsrechtlichen Bedenken zeigen sich jedoch auch bei der Vollziehung Schwierigkeiten.
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