Sind die drei Voraussetzungen (öff Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für einen der in lit a bis j genannten Zwecke) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen (siehe zuletzt VwGH 27. 4. 2017, Ra 2016/11/0181). Gem § 20 Abs 6a KFG ist eine solche Bewilligung zu widerrufen, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Für den Widerruf der Bewilligung genügt somit der Wegfall einer der Erteilungsvoraussetzungen.