Im Entziehungsverfahren nach § 24 Abs 4 FSG ist nur mehr zu prüfen, ob der in RK erwachsenen Anordnung Folge geleistet wurde. Ist das nicht der Fall, so ist die Lenkberechtigung nach § 24 Abs 4 letzter Satz FSG "bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen" (vgl VwGH 11. 4. 2018, Ra 2018/11/0067). Diese materiell-rechtliche Konsequenz lässt keinen Raum für Verbesserungsaufträge.
Ra 2018/11/0165