I. Bei der Verletzung des § 36 lit e KFG handelt es sich um ein sog "Ungehorsamsdelikt" iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG.
II. Die in Ansehung der Begutachtungsplakette bestehende Pflicht einer Person, die ein Kfz verwendet, ergibt sich bereits unmittelbar aus der Bestimmung des § 36 lit e KFG, die zusätzliche Anführung des § 102 Abs 1 KFG begründet keinen Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG.