Soweit die Rev vorbringt, der RevWerber habe die Autobahn nicht entgegen der Fahrtrichtung befahren, sondern sein Fahrzeug lediglich einige Meter zurückgesetzt, weshalb kein Fall des "Geisterfahrens" vorliege, ist ihr zu entgegnen, dass § 7 Abs 3 Z 3 FSG "das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen" (vgl § 46 Abs 4 lit a StVO) jedenfalls als bestimmte Tatsache qualifiziert und § 26 Abs 2a FSG bei Vorliegen einer diesbezüglichen Übertretung, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte (Hinweis E 27. 5. 2014, 2013/11/0112 mwN), zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate vorsieht.