I. Bei Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem § 45 Abs 2 StVO ist ein strenger Maßstab anzulegen, sodass eine solche nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (Hinweis E 4. 2. 1994, 93/02/0279; E 4. 2. 1994, 93/02//0078). Mit dem bloß allgemeinen Vorbringen, das Aufsuchen von Parkgaragen in der Umgebung sei aufgrund der Entfernung, der hohen Kosten und des Umstands, dass in den Parkgaragen häufig keine Plätze frei sind, nicht zumutbar, vermag das Vorliegen eines erheblichen wirschaftlichen Interesses iS der dargestellten Rechtslage nicht aufgezeigt zu werden.