Die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson ist zur Beantwortung der Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG nur im Falle einer erweislichen Überlassung des Kfz zur nachgefragten Zeit verpflichtet.
Ra 2018/02/0204
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.